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Inhaltlich Verantwortlicher: Tanja Radikovic

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AGB's
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen für Druck- und Beschriftungsaufträge / Ausstellungs- und Messebau
 
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
1. Preisangebot
Die Preisangebote werden freibleibend in Euro abgegeben; sie sind, wenn nicht anders erwähnt, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrags durch den Lieferanten.
 
2. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich der für die Leistung des Lieferanten jeweils gültigen Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung oder der Leistung ausgestellt. Rechnungen bis € 500,- sind sofort bei Warenübergabe fällig. Der Rechnungsbetrag für Dienstleistungen wird sofort ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde. Die Zahlung hat daher innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsempfang zu erfolgen. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Ein Skontoabzug bei Zahlung mittels Wechsel ist ausgeschlossen. Bei Aufträgen über € 1.500,- sind 50 % Vorauszahlung zu leisten. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten, ist dieser berechtigt hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Mit der Ausführung von Aufträgen wird begonnen, wenn die vereinbarte Vorauszahlung geleistet ist. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Verzögerungen bei der Vorlagenlieferung durch den Auftraggeber, sowie Reduzierung des Auftragsvolumen nach der Auftragsbestätigung werden als Ausfallzeiten berechnet. Speziell angeforderte Materialien, die nicht zur Verarbeitung kommen, werden berechnet. Bei extrem kurzfristigen Aufträgen, die durch Verschulden des Kunden zu Überstunden und Wochenendarbeit führen, wird ein Express-Zuschlag von 30 % erhoben.
 
3. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferten Waren bleiben solange Eigentum des Lieferanten, bis sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bezahlt oder die dem Lieferanten dafür hereingegebenen Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehaltsbelasteter Waren werden dem Lieferanten, insgesamt mindestens in Höhe seiner ihm zustehenden Gesamtforderung, zur Sicherung seiner Ansprüche abgetreten.
 
4. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand.
 
Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei der Fernübertragung von Dateien. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
 
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unserer Lieferung in Verzug; so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn dies in der Fristsetzung angedroht war. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
 
Auch bei vereinbarten Lieferterminen und -fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen (einschließlich Störung im externen Datennetz inkl. Hausanschluss bei Netzbetreibern, Internet-Acces- und/oder Serviceprovidern). Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Zulieferung/Beistellung von Material bzw. Daten, verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine um den Verzögerungszeitraum.
 
5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit. Für Überschreitungen der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wurden.
 
6. Lieferverzug
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber berechtigt, nach Stellung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
 
7. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz ZU verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zU nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
 
8. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung.
 
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Aufträge die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit uns kein Auswahlverschulden trifft. Wir treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
 
9. Vom Auftraggeber beschafftes Material
gleich welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als gelieferten bezeichneten Menge und ihrer Beschaffenheit. Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Vorlagen aller Art zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Reproduktionen notwendigen Arbeiten berechnet.
 
10. Verpackung
aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
 
11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erstellt wird.
 
12. Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei dem Lieferanten. Alle mit den gelieferten Arbeiten und Waren des Lieferanten zusammenhängenden urheberrechtlichen einfachen Nutzungsrechte werden, soweit in Angebot bzw. Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, zur einmaligen, räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzten Nutzung sowie der jeweils eingeräumten Nutzungsart im Rahmen des Vertragszweckes an den Auftraggeber übertragen. Die Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte bedarf der Schriftform. Geht die Verwendung hierüber hinaus, auch nach Ablauf des Vertrages, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht besonders vereinbart. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum des Lieferanten.
 
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht abgerechnet und noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen beim Lieferanten. An Entwürfen, Arbeiten und Waren behält der Lieferant solange Eigentum, bis der Anspruch des Lieferanten vollständig beglichen ist. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Auftraggeber weder zur Vervielfältigung noch zur Verarbeitung durch alle bekannten drucktechnischen und elektronischen Übertragungsmedien berechtigt. Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung steht dem Lieferanten an den vom Auftraggeber angelieferten Manuskripten, Zeichnungen, Vorlagen, Klischees, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB zu.
 
Reproduktionen bleiben Eigentum des Lieferanten (Druckerei, Werbeagentur), es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographen und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.
 
Für fremde Reproduktionen, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
 
13. Satzfehler
Vom Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der »Duden«, neueste Ausgabe, maßgebend. Für die Richtigkeit in Inhalt und Rechtschreibung von angelieferten Daten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
 
14. Korrekturabzüge
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten für druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
 
Bei Änderungen nach Druck- oder Fertigungsgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstundensatzes, zu Lasten des Auftraggebers.
 
15. Abweichungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestätigten Menge sind zulässig. Anordnungs-, Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im verwendeten Material und durch technische Bedingungen zwischen Entwurf, Reinzeichnung, Drucksatz, Probedruck und Druck ergeben, müssen ausdrücklich vorbehalten werden und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Die vorgesehenen Papiere, Papierfarben und Kohlepapiere sind als unverbindliche Richtlinien zu betrachten. Abweichungen aller Art, insbesondere solche bezüglich Qualität, Stoffzusammensetzung, Gewicht, Reißfestigkeit und Kohlepapiereinfärbungen, lassen sich von den Papierfabriken vor Fertigung nicht vermeiden und gelten deshalb ohne besondere Genehmigung des Bestellers als anerkannt.
 
16. Mediaschaltungen
Bei Mediaaufträgen können zusätzlich einzelne Bestimmungen der jeweiligen Medienbetreiber zum Tragen kommen, falls diese branchenbezogene Besonderheiten beinhalten.
 
17. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
 
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz für beide Teile Böblingen (je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Böblingen oder das Landgericht Stuttgart) vereinbart. Erfüllungsort ist Böblingen. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des Einheitlichen UN- Kaufrechtabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes (EKAG) ist ausgeschlossen
 
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

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